Ehesachen

 

Die Ehesachen gehören gemäß § 111 Nr. 1 FamFG zu den Familiensachen. Der Begriff der Ehesache ist in § 121 FamFG definiert. Danach handelt es sich um Verfahren

 

auf Scheidung der Ehe (§§ 1564 bis 1568 BGB, §§ 121 bis 132, 133 bis 150 FamFG)

auf Aufhebung der Ehe (§§ 1313 bis 1318 BGB, §§ 121 bis 132 FamFG) und

auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten (§§ 121 bis 132 FamFG)

 

Durch den Tod eines Ehegatten findet die Ehe ihr natürliches Ende. Ansonsten kann eine Ehe nur durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst werden. Notwendig sind dazu ist ein Aufhebungs- oder Scheidungsantrag. Bei beiden wird die Ehe für die Zukunft aufgelöst. Die Aufhebung der Ehe ist aus Gründen, die bereits bei der Eheschließung vorlagen möglich. Die Scheidung dagegen bei Gründen, die erst nach der Heirat eingetreten sind.

 

Oberstes Prinzip in Ehesachen ist die Aufrechterhaltung der Ehe. Es werden daher im Verfahren alle Tatsachen automatisch berücksichtigt, die der Aufrechterhaltung der Ehe dienen, ohne, dass einer der Beteiligten dazu etwas vorgetragen hat. Weiterhin hat das Gericht die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen notwendigen Ermittlungen, von Amts wegen zu führen.

 

In der Praxis sind die Scheidungsverfahren am bedeutsamsten. Mehrere Ehesachen können miteinander verbunden werden,

§ 126 FamFG. Sind sowohl die Voraussetzungen für eine Aufhebung und eine Scheidung gegeben, wird die Ehe nur aufgehoben, § 126 Abs. 3 FamFG. Im Zuge der Eheschließungsreform 1998 wurde die Ehenichtigkeitsklage abgeschafft.

 

Die Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens sind sowohl als positives Herstellungsverfahren als auch als negatives Herstellungsverfahren, nicht mehr Ehesache. Diese sind nunmehr als sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG als Familienstreitsache ohne das Privileg der Amtsermittlung geltend zu machen, § 112 Nr. 3 FamFG.

 

Ehesachen sind auch Verfahren, mit denen Ehegatten ihre Ehe mit ausländischen Rechtsinstituten gestalten wollen, z.B. die Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht oder das Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen einer religiös geschlossenen Ehe.

 

Eine weitere Besonderheit in Ehesachen ist der Anwaltszwang, § 114 Abs. 1 FamFG. Davon ausgenommen ist die Zustimmung zum Scheidungsantrages, die Rücknahme des Scheidungsantrages, sowie die entsprechenden Widerrufe und für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung.