Kindschaftssachen

Der Begriff umfasst alle Verfahren, die die Verantwortung für die Person oder das Vermögen oder die Vertretung des Minderjährigen betreffen, § 151 FamFG.

 

Da die elterliche Sorge nach § 151 Nr. 1 FamFG alle Verfahren umfasst, die die Bestimmung der Person, der Rechte oder Pflichten des Sorgeberechtigten betreffen, stellt diese Vorschrift eine Auffangvorschrift dar, d.h. soweit die Voraussetzungen der Nr. 2 bis 8 auch erfüllt sind, sind diese vorrangig. Zur elterlichen Sorge ist auch das Recht der Eltern zur Bestimmung des Namens des Kindes aus dem Elternrecht nach Art. 6 GG zu zählen. Weiterhin gehören Verfahren, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge eines Beteiligten für den anderen zum Gegenstand haben zur elterlichen Sorge nach § 151 Nr. 1 FamFG. Außerdem fallen beispielsweise Ermächtigungen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (§ 112 BGB), Regelungen nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung, Namensänderungen, Aufgebotsverfahren nach dem Verschollenheitsgesetz, Recht auf Antrag eines Reisepasses oder Ehemündigkeitsverfahren (§ 1303 BGB) unter § 151 Abs. 1 FamFG.

 

Die Kindschaftssachen gemäß § 151 Nr. 1 bis 3 FamFG, also Verfahren bezüglich der elterlichen Sorge, des Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes und die Kindesherausgabe, können als Folgesache in den Scheidungsverbund einbezogen werden.

 

Verfahren der Vormundschaft nach § 151 Nr. 4 FamFG gehöen ebenfalls zu den Kindschaftssachen. Dazu zählen alle Verfahren, die die Bestimmung der Person oder der Rechte oder Pflichten des Vormundes betreffen, zB. Anordnung oder Aufhebung der Vormundschaft, Auswahl und Bestellung des Vormundes, Genehmigung des Vormundschaftsrechts, Aufsicht über die Tätigkeit des Vormundes oder die Entscheidung über die Vergütung. Weiterhin fallen u.a. Ermächtigungen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (§ 112 BGB), Regelungen nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung, Namensänderungen, Aufgebotsverfahren nach dem Verschollenheitsgesetz, Recht auf Antrag eines Reisepasses oder Ehemündigkeitsverfahren (§ 1303 BGB) unter § 151 Nr. 4 FamFG, wenn der Minderjährige unter Vormundschaft steht.

 

Ebenfall zu den Kindschaftssachen gehören Verfahren betreffend die Ergänzungspflegschaft, § 151 Nr. 5 FamFG. Grundsätzlich werden verfahrensunfähige Kinder nach §§ 2629 BGB, 9 Abs. 2 FamFG durch ihre Eltern vertreten. Sollte jedoch ein Interessenkonflikt, insbedondere wenn der sorgeberechtigte Elternteil m Verfahren seine eigenen Rechte und gleichzeitig die des Minderjährigen geltend macht, vorliegen, ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach §§ 1629 Abs. 3, 1796 BGB vorgesehen. Unter Umständen sind das Fälle wie beispielsweise die Erbausschlagung, Vaterschaftsanfechtungen, Kindschaftsverfahren, in denen die Wahrnehmung der Rechte der Kinder nicht durch einen Verfahrensbeistand möglich ist, schenkweiser Erwerb einer Eigentumswohnung, wenn gegen die Eltern ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren das Kind betreffend anhängg ist (Zeunisverweigerungsrecht) oder wenn Kindesunterhalt vom allein sorgeberechtigten Elternteil geltend gemacht werden soll.

 

Ob es sich um ein Amts- oder Antragsverfahren handelt, richtet sich nach den materiellen Vorschriften. Es gilt aber immer der Amtsermittlungsgrundsatz.

 

In Kindsschaftssachen gilt das Vorrang- und Beschleunigungsgebot, § 155 Abs. 1 FamFG. Das bedeutet unter anderem, dass es nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden darf, in der Regel wird ein Termin innerhalb eines Monats bestimmt, dabei wird das persönliche Erscheinen der Beteiligten angeordnet, sollte sich die Sache nicht schnell erledigen, wird eine einstweilige Anordnung erlassen, § 156 Abs. 3 FamFG. Deshalb besteht in der Regel auch kein Rechtsschutzinteresse für ein Eilverfahren.