Unterhalt

Unterhaltssachen gehören sowohl zu den Familensachen als auch zu den Familienstreitsachen. Unterhaltssachen als Familienstreitsachen sind Verfahren, die die durch Verwandschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder die Ansprüche nach §§ 1614l oder 1615m BGB betreffen; § 231 Abs. 1 FamFG. Das bedeutet, dass in diesen Verfahren die strengeren Regeln der ZPO Anwendung finden.

 

Für alle Streitigkeiten bezüglich des gesetzlichen Verwandtenunterhalt ist das Familiengericht zuständig. Das gilt nunmehr auch für Unterhaltsansprüche der Kinder gegenüber anderen Verwandten (z.B. Großeltern) und umgekehrt. Selbstverständlich spielt es keine Rolle ob es sich dabei um ehelich geborene Kinder handelt. Vereinfachte Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG werden auch erfasst. Handelt es sich um eine Unterhaltpflicht aus einem Vertrag (z.B. Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung), entscheidet das Familiengericht nur unter der Voraussetzung, dass der Vertrag eine gesetzliche Unterhaltsplicht lediglich modifiziert bzw. genauer regelt.

 

Es ist nicht notwendig, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht selbst der Gegenstand des Verfahrens ist. Es sind damit auch beispielsweise Verfahren, die nur der Durchsetzung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs dienen (Auskunftsverlangen, § 1605 BGB), Streitigkeiten über die Rückgewähr von Leistungen, die zum Zweck der der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht wurden oder Ansprüche des Scheinvaters gegen den biologischen Vater zum Inhalt haben, eingeschlossen.

 

Zu den Unterhaltssachen gehören auch Klagen auf Feststellung, dass dem Unterhaltsgläubiger ein Anspruch aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 170 StGB zusteht oder der familienrechtliche Ausgleichsanspruch.

 

Die durch Ehe begründete Unterhaltspflicht umfasst bei bestehender häuslicher Gemeinschaft den Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB), ab Trennung bis zur rechtskrftigen Scheidung den Trennungsunterhalt (§§ 1361 BGB) und ab Rechtskraft der Scheidung den nachehelichen Unterhalt (§§1569 ff. BGB). Dabei werden grundsätzlich alle Ansprüche umfasst, die nach Sinn und Zweck sinnvoll erscheinen; also auch für Befreiungs-, Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche, die ihren Ausgangspunkt im Unterhaltsrecht haben, erfasst. Auch hier entscheidet das Familiengericht nur, sofern es sich um gesetzliche Unterhaltsansprüche handelt.

 

Dem gesetzlichen Unterhaltsverhälnis zwischen Ehegatten folgen auch unterhaltsrechtliche Nebenpflichten, wie etwa die Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zum sog. begrenzten Realsplitting, da so durch die Minderung der finanziellen Belastung des Unterhaltsverpflichteten dessen Leistungsfähigkeit erhöht wird. Bei der Mitwirkung der Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer oder der Lohnsteuerermäßigung, die anteilige Auszahlung des Lohnsteuerjahresausgleichs oder einer Steuererstattung, handelt es sich dagegen nicht um Unterhaltssachen, sondern um sonstige Familiensachen.

 

Nunmehr sind auch für Klagen der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen den Vater das Familiengericht zuständig.

 

Weiterhin gehören auch die Fragen der Bestimmung des Bezugsberechtigten des Kindergeldes zu den Unterhaltssachen, sofern sie einen engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit Verfahren, die den Unterhalt des Kindes betreffen, haben. In der Regel hat die Frage der Bezugsberechtigung einen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des Unterhalts, § 1612b BGB. Hierbei handelt es sich jedoch, anders als die Verfahren, die die durch Verwandschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder die Ansprüche nach §§ 1614l oder 1615m BGB betreffen, um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das bedeutet, dass für dieses Verfahren kein Anwaltszwang herrscht.

 

Nicht alle Verfahren, die das Kindergeld zum Inhalt haben, werden vor dem Familiengericht behandelt. Über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Obhutsprinzips haben die Familienkassen in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, bzw. dann die Finanzgerichte.