Güterrecht

Der Begriff Güterrechtssachen umfasst alle Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, § 261 FamFG. Dabei handelt es sich um Streitigkeiten über Ansprüche, die sich auf den gesetzlichen Güterstand, auf Gütergemeinschaft oder auf eine güterrechtliche Vereinbarung (§ 1408 Abs. 1 BGB) stützen. Das bedeutet, die Gütertrennung ist ausgeschlossen.

 

Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht sind solche, die sich aus den Vorschriften über das gesetzliche Güterrecht (§§ 1363 bis 1518) und dem Güterrechtsregister (§§ 1558 bis 1563 BGB). Familiensache ist z.B. der Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB) einschlißlich der Auskunftspflicht bei Beendigung des Güterstands nach § 1379 BGB.