Adoption

Unter Adoptionssachen sind Verfahren zu verstehen, die die Annahme als Kind betreffen; § 186 Nr. 1 FamFG. Dazu gehört das gesamte Verfahren einschließlich der familienrechtlichen Genehmigung (§ 1746 BGB) und der Namensbestimmung (§1757 BGB). Auch Verfahren auf die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind (§§ 1748, 1749 BGB), die Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§ 1759 ff. BGB) oder die Befreiung vom Eheverbot (§ 1308 BGB); 186 FamFG.

 

Zuständig ist das Familiengericht (früher das Vormundschaftsgericht). Das Verfahren unterliegt der freiwilligen Gerichtsbarkeit.